Stellungnahme zu den behaupteten Patentrechtsverletzungen durch C.G. Haenel im Ausschreibungsverfahren „Projekt System Sturmgewehr“

Hintergrund

Im September 2020 hat die Vergabestelle des Bundes im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) bekanntgegeben, dass das Unternehmen C.G. Haenel als Sieger des Vergabeverfahrens zum „Projekt System Sturmgewehr“ hervorgegangen ist. Ein unterlegener Mitbewerber hat als Reaktion darauf gegenüber der Vergabestelle behauptet, die Firma C.G. Haenel habe Patentrechte verletzt. Das BAAINBw hat daraufhin wegen der strategischen Bedeutung des Projekts entschieden, die Vorhaltungen zu prüfen. Es wurde ein Patentanwalt mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich einer möglichen Patentrechtsverletzung beauftragt.

Am 18. Dezember teilte das BAAINBw mit, dass das Gutachten mittlerweile vorliege. Der Patentanwalt kommt zu dem Schluss, dass C.G. Haenel bei seiner angebotenen Waffe MK 556 ein Patent verletzt haben „könnte“. Mit der Frage einer Nichtigkeit des Patents hat sich der Patentanwalt hingegen auftragsgemäß nicht befasst.

Das BAAINBw hat C.G. Haenel die Möglichkeit gegeben, sich bis Mitte Januar zu den Ergebnissen der patentrechtlichen Begutachtung zu äußern. Zu diesem Zweck hat C.G. Haenel ein Gutachten bei Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Prof. Dr. Christian Donle von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner, Berlin, eingeholt. Gegenstand dieses Gutachtens ist einerseits die patentrechtliche und technische Richtigkeit des Gutachtens zu einer angeblichen Patentrechtsverletzung durch das MK556, andererseits die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Patents. Zugleich hat C.G. Haenel die Sozietät BLOMSTEIN um eine vergaberechtliche Prüfung der Sache gebeten.

Haenel MK 556 – ein vollautomatisches Sturmgewehr
Schlussfolgerungen der C.G. Haenel

– C.G. Haenel hat zu keinem Zeitpunkt eine schwere berufliche Verfehlung begangen, die Zweifel an der Integrität des Unternehmens hervorrufen könnte. Dem durch das BMVg in Auftrag gegebenen Gutachten fehlen gutachterliche Inhalte, die zum Nachweis einer schweren Verfehlung zwingend erforderlich gewesen wären.

– Der Vorwurf einer Patentverletzung bezieht sich im Kern auf die sog. Over-the-Beach-Fähigkeit des zu beschaffenden Gewehres. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um die Fähigkeit der Waffe, auch nach einem Eindringen von Wasser unverzüglich wieder einsatzfähig zu sein. Diese Fähigkeit hat C.G. Hanel im Wege einer technischen Lösung sichergestellt, die unstreitig keine Patente verletzt. Die im Gutachten behauptete Patentverletzung bezieht sich ausschließlich auf das Vorliegen einer davon unabhängigen technischen Vorkehrung im Gewehr MK556, die nicht einmal der Wettbewerber selber als relevant im Sinne des Patents ansieht und auch nicht zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht hat. Diese im Gutachten aufgegriffene technische Vorkehrung entspricht allerdings dem absoluten Stand der Technik, der bereits seit Jahrzehnten in verschiedenen Gewehren internationaler Hersteller zu finden ist. Eine Patentverletzung scheidet hier aus.

– Es wird ferner darauf hingewiesen, dass zwischen C.G. Haenel und Heckler & Koch derzeit kein Rechtsstreit bezüglich des von C.G. Haenel angebotenen Gewehrs MK556 anhängig ist. Die vom Gutachten des BMVg betrachteten patentrechtlichen Verfahren beziehen sich entweder auf das hinsichtlich der relevanten technischen Merkmale gänzlich anders konstruierte Gewehr CR223 oder auf den Beschluss des LG Düsseldorf vom 20. November 2020. Das LG Düsseldorf stellte hinsichtlich des MK556 ausdrücklich fest, dass „ein Rechtsstreit im Hinblick auf die streitgegenständliche Form noch nicht anhängig ist“. Heckler & Koch hat hinsichtlich des MK556 weder ein patentrechtliches Hauptsacheverfahren noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. C.G. Haenel liegt noch nicht einmal eine diesbezügliche Abmahnung vor.

– Der vorgeworfene Patentverstoß laut zweitem Gutachten zum Ersatzteil „Magazin“ hat keine Relevanz für C.G. Haenel. Das Unternehmen hat an keiner Stelle das zur Begutachtung freigegebene Magazin zum Gegenstand des Angebots gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit eine behauptete Patentverletzung Auswirkung haben sollte.

– Aus diesem Grund kommt das von C.G. Haenel in Auftrag gegebene Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Patentverstoß nicht gegeben ist. Ein entsprechendes Patent wäre in jedem Fall nichtig. Ein Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren wäre auf dieser Grundlage rechtswidrig.

Fazit

Das Unternehmen C.G. Haenel hat mit seiner Stellungnahme an das BAAINBw dargelegt und bewiesen, dass ein Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren unzulässig wäre. C.G. Haenel geht daher weiterhin von einer Erteilung des Zuschlags aus.